Behinderung: Wenn der PKV-Wechsel zum Problem wird
In Deutschland gilt seit 2009 sowohl für die PKV als auch die gesetzliche Krankenversicherung eine Versicherungspflicht, die auch vor Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung nicht haltmacht. Wie jeder Bundesbürger hat auch diese Personengruppe die Möglichkeit, nach Erfüllen bestimmter Voraussetzungen (Versicherungsfreiheit nach § 6 und 7 SGB V) in die private Krankenversicherung einzutreten.
Gesundheitsprüfung in der PKV
Allerdings stoßen Menschen mit Behinderung in diesem Zusammenhang schnell auf Probleme. Das größte Hindernis ist die Gesundheitsprüfung durch die private Krankenversicherung. Da - anders als in der GKV - die Beiträge der privaten Krankenversicherung sich an den Leistungen, dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand orientieren, kann der Versicherer nach Kenntnis der Behinderung den Abschluss des Versicherungsvertrages ablehnen.
Kommt es zu keiner Ablehnung und erklärt sich der Versicherer zum Vertragsschluss bereit, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Risikozuschläge erhoben werden. Letztere erheben private Versicherer für Fälle, in denen Versicherungsnehmer ein höheres Risiko für die Assekuranz bedeuten. Wie man das Blatt auch dreht und wendet - Behinderte stoßen in der privaten Krankenversicherung auf große Schwierigkeiten.
Einzige Ausnahme: Der Wechsel in den sogenannten Basistarif, den die privaten Krankenversicherer auf Druck der Bundesregierung einführen mussten. Hier sind die Versicherer laut § 193 Abs. 5 VVG verpflichtet, Antragsteller (welche die Voraussetzungen nach Satz 1 - 4 erfüllen) in den Basistarif der PKV aufzunehmen. Allerdings ist der Wechsel in einen Volltarif des Versicherers nach wie vor mit den eingangs genannten Hindernissen verbunden.
Krankenversichert mit Behinderung
Wer mit körperlicher oder geistiger Behinderung nach einer Möglichkeit zur Krankenversicherung sucht, dürfte aus Sicht vieler Experten eher in der gesetzlichen Krankenversicherung einen angemessenen Versicherungsschutz finden, da hier - neben dem bestehenden Kontrahierungszwang - auch die Beitragsgestaltung weniger Probleme mit sich bringt.
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