Die Krankenversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst

Die Krankenversicherung für Beamte/Beamtenanwärter und Richter, auch im Ruhestand, ist speziell geregelt. Sie erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss wie ein Angestellter, sondern bekommen einen Teil der Kosten von der sogenannten Beihilfe zurückerstattet. D.h. sie müssen nur noch die Differenzkosten versichern und das ist mit speziellen Beihilfetarifen bei Privaten Krankenversicherungen möglich. Diese sind entsprechend günstig in der Prämie, da nur die Restkosten versichert werden müssen. Bei den gesetzlichen Krankenversicherungen gibt es diese Beihilfetarife nicht, sondern nur eine 100% Absicherung mit dem vollen Beitrag abhängig vom Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Da der Beamte keinen Arbeitgeberzuschuss von seinem Dienstherrn erhält und die Beihilfeansprüche nicht in Anspruch nimmt, da er die Kosten im großen und ganzen von der GKV erstattet bekommt, ist eine Krankenversicherung für Beamte in der PKV meistens günstiger als in der GKV.

Die Höhe der Beihilfe-Ansprüche sind bundesweit und abhängig vom Bundesland geregelt und betragen ca.50% Erstattung der Kosten für den Beihilfeberechtigten und für dazugehörige Familienmitglieder bei mindestens 2 Kindern ca. 70%. Auch für einen nicht versicherungspflichtigen Ehegatten besteht ein Anspruch auf ca. 70% Erstattung der Arztkosten. Durch diese Regelung ist also eine günstige Krankenversicherung der gesamten Familie über eine Kombination von Beihilfe und Privater Krankenversicherung möglich.

Bei Absinken oder Wegfall der Beihilfe, z.B. wenn der Beamte in einen Angestelltenvertrag wechselt ist eine Umstellung des Vertrages bei der PKV ohne Wartezeiten und ohne Risikoprüfung möglich. Allerdings wird die Erweiterung des Vertrages auf das aktuelle Eintrittsalter bei der Umstellung berechnet.

Für Beamtenanfänger und deren Familienangehörige besteht die Möglichkeit unter erleichterten Bedingungen innerhalb der ersten 6 Monate nach Begründung des Beamtenverhältnisses in die PKV zu wechseln, falls es sich nicht um ein Probebeamtenverhältnis handelt. Die erleichterten Bedingungen beziehen sich auf die Annahmepflicht der Privaten Krankenversicherung und es dürfen keine Leistungsausschlüsse bei Vorerkrankungen erfolgen. Es dürfen allerdings Risikozuschläge bis zu 50% auf Vorerkrankungen verlangt werden.

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst haben wie alle Angestellten einen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss und gleichzeitig einen sehr eingeschränkten Anspruch auf Beihilfe. Hier werden teilweise Restkosten für Zahnersatz, Brillen etc. von der Beihilfe bezuschußt, nach Vorleistung der GKV oder der PKV. Während des Berufslebens bieten manche öffentlichen Arbeitgeber ihren Angestellten die Möglichkeit an, die vollen Beihilfeansprüche wie ein Beamter statt dem Arbeitgeberzuschuss zu erhalten. Dies birgt allerdings die Problematik, daß ein Beamter auch im Ruhestand seine vollen Beihilfeansprüche erhält, diese bei einem Angestellten im Rentenalter dagegen vollständig wegfallen. So daß der Angestellte im Rentenalter gezwungen wäre seine Beihilfetarife bei der PKV auf 100% Tarife umzustellen und das mit dem entsprechend recht hohen neuen Eintrittsalter für die Erhöhung der Tarife. Deshalb ist eine solche Lösung für einen Angestellten im öffentlichen Dienst nicht empfehlenswert.

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