Das deutsche Vereinsrecht

Um das Vereinsrecht nach deutschen Gesetzten zu erklären sollte man Punkt für Punkt alle wichtigen Begrifflichkeiten genau erläutern. Im nachfolgenden Artikel soll ein grobes Bild vermittelt werden, welches dem Leser als Hilfestellung bzw. Informationsquelle nutzen kann. Nach dem deutschem Zivilrecht ist ein Verein ein Zusammenschluss von Personen, Mitgliedern bzw. Menschen. Diese Mitglieder müssen unter einem gemeinsamen Namen (Vereinsnamen) und zur Erzielung eines gemeinsamen Zwecks handeln. Für einen Verein benötigt man 7 (Gründungsmitglieder) oder mehr Mitglieder, diese müssen die verschiedensten Positionen im Verein einnehmen. Hierbei gibt es meist die Position des Kassenprüfers, welcher die finanziellen Angelegenheiten des Vereins übernimmt. Meist werden auch eine oder mehrere Vorstände für den Verein gewählt. Es ist nicht von bestimmten Personen abhängig ob der Verein fortbesteht. Vereine können bestimmte Formen annehmen, so genannte "Vereinsformen".

Die so genannten Vereinsformen können sein:

  • Altrechtlicher Verein, Eingetragener Verein, Wirtschaftliche Vereine oder ein nicht rechtsfähiger Verein.
    Der Altrechtlicher Verein unterliegt einer rechtlichen Besonderheit. Falls der Verein nämlich zum Zeitpunkt der Inkraftretung des Bürgerlichen Gesetzbuches (1.Januar 1900) bereits bestand, dann gilt für ihn nach §163 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - Einführungsgesetzes §21 Bürgerliches Gesetzbuch nicht. Alle weiteren BGB- Vorschriften jedoch gelten wie für die übrigen Vereine auch.
  • Ein Eingetragener Verein (kurz E.V) bedeutet, dass der Verein in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes nach §21 Bürgerliches Gesetzbuch eingetragen wird und somit als nicht wirtschaftlicher Verein den Status einer juristischen Person erhält. Kapitalgesellschaften sind ebenfalls Vereine (Wirtschaftliche). Durch das Aktiengesetz bzw. GmbH-Gesetz erlangen sie volle Rechtsfähigkeit. Die Vereine, die nicht auf einer der oben genannten Weisen Rechtsfähigkeit erlangen sind keine juristische Person. Sie unterliegen den allgemeinen Vorschriften für Gesellschaften im engeren Sinne. Nach dem Vereinsrecht in Deutschland gilt ein Verein dann als gegründet wenn sich mindestens drei Personen über den Zweck und den Namen des Vereins einig sind und dies in einer Satzung festhalten.


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