Errichtung eines Testaments in Spanien
Ein Deutscher kann in Spanien ein Testament in der Form des deutschen oder spanischen Rechts errichten. Der Artikel gibt eine Einführung in die üblichsten spanischen Testaments - Formen.
Zu unterscheiden sind das offene Testament ("testamento abierto") und das geschlossene Testament ("Testamento Cerrado"). Daneben gibt es Sondertestamente (z.B. Seetestament). In Spanien nach spanischer Form wirksam errichtete spanische Testamente werden in Deutschland anerkannt, vgl. Art. 26 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB.
Das offene Testament, Art. 679, 694 Cc
Ein offenes (besser "öffentliches" Testament) ist die geläufigste Form des Testaments in Spanien. Es wird vor einem spanischen Notar errichtet. Der Testierende erhält hier eine beglaubigte Kopie / Abschrift ("copia simple") des spanischen Testaments. Das Original ("Ausfertigung") des spanischen Testaments behält der Notar. Außerdem informiert er das spanische Testamentszentralregister in Madrid ("Registro Central de Última Voluntad") darüber, dass das spanische Testament bei ihm hinterlegt ist.
Das verschlossene Testament, Art. 706 f. Cc
Das sog. verschlossene Testament ("Testamento Cerrado") verfasst der Testierende im Grundsatz eigenhändig. Er kann auch einen anderen damit beauftragen, das Testament zu verfassen; in diesem Fall muss er aber alle Seiten des Testaments eigenhändig unterzeichnen. Das verschlossene Testament wird in einem verschlossenen Umschlag beim Notar hinterlegt. Der Notar versiegelt den Umschlag, unterschreibt und registriert ihn und schickt eine Benachrichtigung zum spanischen Testamentszentralregister. Der Notar kennt somit nicht den Inhalt des Testaments.
Wie erfahren die Erben, ob es ein spanisches Testament gibt?
Da alle nach spanischer Form errichtete Testamente beim spanischen Testamentszentralregister registriert sind, ist es relativ einfach heraus zu bekommen, ob es ein nach spanischem Recht errichtetes Testament gibt. Hierfür ist beim spanischen Testamentszentralregister eine Bescheinigung zu beantragen (sog. ?Ultimo Voluntades?). Wurde ein Testament in der Form des spanischen Rechts errichtet, stellt das Testamentsregister den Erben eine Bescheinigung aus, aus der sich der Name des Notars, der das Testament in Verwahrung hat, ergibt. Der Notar erteilt den Erben auf Antrag eine Abschrift. Sind keine Testamente registriert, stellt das Testamentszentralregister eine Negativbescheinigung aus, diese wird z.B. für die Erbschaftsannahme benötigt.
Mehr Informationen zum deutsch - spanischen Erbrecht: www.wf-kanzlei.de
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