Das Problem Abgeltungsklauseln mit starren Fristen in Mietverträgen

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Jahr einige wichtige Entscheidungen zu Klauseln in sog. Formularmietverträgen getroffen. Neben Entscheidungen zur sog. "Tapetenentfernungsklausel" ging es vor Kurzem um Abgeltungsklauseln mit starren Fristen.

In der Praxis enthalten Formularmietverträge häufig Klauseln, die den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses innerhalb bestimmter Fristen zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichten. Mit der sog. Abgeltungsklausel wird dabei der Zweck verfolgt, dem Vermieter, der vom ausziehenden Mieter aufgrund der noch nicht eingetretenen Fälligkeit der Schönheitsreparaturen keine Endrenovierung verlangen kann, einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit den letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu sichern.

Mit seinem Urteil vom 18.10.2006 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass formularvertragliche Abgeltungsklauseln in Wohnraummietverträgen, die sich an starren Fristen und Prozentsätzen orientieren unwirksam sind, da sie den Mieter gem. § 307 I 1 BGB unangemessen benachteiligen. Der Bundesgerichtshof hat dies damit begründet, dass seine ständige Rechtsprechung zum Thema Formularbestimmungen, die den Mieter zur Ausführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses nach einem starren Fristenplan verpflichten, auch auf die hier in Rede stehende Abgeltungsklauseln Anwendung finden soll. Durch starre Fristen könnte der Mieter mit Renovierungsverpflichtungen belastet werden, obwohl vielleicht noch gar kein Bedarf zur Renovierung besteht (weil der Mieter die Wohnung z.B. kaum nutzt). So verhält es sich auch bei den Abgeltungsklauseln, da starre Berechnungsgrundlagen den tatsächlichen Erhaltungszustand der Wohnung nicht berücksichtigen. Noch im Jahre 2004 hatte der BGH in dieser Frage anders entschieden.

Mit der Entscheidung werden die Mieter in ihren Rechten gestärkt. Nicht selten kam es früher zum Streit, inwieweit der Vermieter diesbezüglich z.B. einen Teil der Mietkaution einbehalten durfte. Ob sich auch in Ihrem Mietvertrag eine derartig unwirksame Klausel befindet und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, sollten Sie im Rahmen einer Rechtsberatung klären lassen.


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