Einkommensteuererklärung oder Lohnsteuerjahresausgleich
Vielen sagen dazu Lohnsteuerjahresausgleich, richtig heißt es allerdings Einkommensteuererklärung, weil in dieser Steuererklärung nicht nur Einkünfte die der Lohnsteuer (Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) unterliegen berücksichtigt werden, sondern auch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinkünfte und Sonstige Einkünfte.
Wer ist eigentlich verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben? Personen mit Arbeitslohn müssen in der Regel keine Einkommensteuererklärung abgeben, da die Steuerschuld Grundsätzlich mit der Lohnsteuer abgegolten ist. Alle Personen die zusätzliche Einnahmen haben, sind dazu verpflichtet eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem Finanzamt einzureichen, allerdings werden diese in der Regel vom Finanzamt schriftlich dazu aufgefordert Ihre Steuererklärung einzureichen.
Für Personen die nur Arbeitslohn erhalten und sonst keine weiteren Einkünfte erzielen, kann es allerdings von Vorteil sein eine Erklärung abzugeben und zwar dann wenn Ihre Werbungskosten über dem Pauschbetrag von derzeit 920,-€ (Stand: 2006) liegen. Zu den Werbungskosten gehören u.a. Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Arbeitsmittel, Kontoführungsgebühren, Arbeitskleidung, Fortbildungskosten und sonstige Kosten die im Zusammenhang mit dem Beruf entstanden sind. So kann z.B. ein PC ohne größeren Nachweis zu 50 % als Werbungskosten abgezogen werden, Kontoführungsgebühren werden von der Finanzverwaltung in der Regel pauschal mit 16,-€ anerkannt. Die Mitgliedsbeiträge einer Gewerkschaft können ebenso wie Fachliteratur das zu versteuernde Einkommen mindern.
Für Personen die Kirchensteuer zahlen können diese als Sonderausgaben in Ihrer Erklärung angeben, eben so die Vorsorgeaufwendungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Die Steuerberatungskosten können ab dem Jahr 2006 nicht mehr als Sonderausgaben erklärt werden, allerdings können die Kosten für die Erstellung der Anlage N als Werbungskosten angesetzt werden. Im Zweifel lieber etwas zu viel erklären als zu wenig. Die Finanzbeamten werden die nicht abzugsfähigen Kosten einfach nicht berücksichtigen.