Rürup Rente: Ergänzung bei der Altersvorsorge
Es dürfte allgemein bekannt sein, dass man mit Erreichen des Rentenalters mit seiner gesetzlichen Rente in aller Regel nicht über die Runden kommt. Das hat mittlerweile auch die Regierung zugegeben und in der Erkenntnis, dass immer noch zu wenige Menschen für ihr Alter privat vorsorgen, wurde vor einigen Jahren die seitens des Staates zulagengeförderte Riester-Rente eingeführt.
Rürup Rente:
Im Jahr 2005 kam dann noch die nach dem Wirtschaftsökonomen Bert Rürup benannte Rürup-Rente bzw. Basisrente hinzu. Sie entspricht im Wesentlichen der gesetzlichen Rente, ist jedoch nicht umlagenfinanziert, sondern kapitalgedeckt, d.h. der Versicherte zahlt aus seinem privaten Einkommen bzw. Vermögen monatlich einen Betrag in den Vertrag ein. Im Unterschied zur kapitalgedeckten Rentenversicherung ist am Ende der Laufzeit kein Kapitalwahlrecht möglich, sondern das Geld muss monatlich an den Versicherten als Leibrente ausgezahlt werden.
Rahmenbedingungen:
Der früheste Rentenbeginn ist ähnlich wie bei der Riester-Rente bei 60 Jahren (bei Vertragsabschluss bis 31.12.2011 62 Jahre). Stirbt der Versicherte vor dem 60. Lebensjahr, entfällt das angesparte Kapital vollständig.
Stirbt der Versicherte nach Beginn der Rentenphase, entfällt auf die Erben ebenfalls kein Kapital. Eine Rentengarantiezeit gibt es nicht, es kann aber eine Hinterbliebenenrente für den überlebenden Ehepartner vereinbart werden. Ebenso ist es bei den Verträgen möglich, für den Fall des Ablebens des Versicherten vor Rentenbeginn eine Hinterbliebenenversicherung abzuschließen.
Wer sich für den Abschluss einer Rürup-Rente entschließt muss wissen, dass er den Vertrag nicht beleihen kann. So lässt also eine Art Wohn-Rürup auf sich warten.
Für wen ist Rürup geeignet?
Die Rürup-Rente ist nicht entwickelt worden für abhängig Beschäftigte oder Beamte. Sie sind durch die Riester-Rente gut versorgt und können entsprechende Zulagen beantragen. Die Rürup-Rente ist gedacht für Selbständige, die grundsätzlich für ihre Altersvorsorge selbst sorgen müssen und ihnen so die Möglichkeit gegeben wird, die Beiträge steuerlich gestaffelt geltend zu machen. Bis zum Jahr 2025 steigt die steuerliche Geltendmachung auf 100 %. Der maximale geltend zu machende Betrag liegt bei 20000 bzw. 40000 bei Verheirateten.
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