Verweisbarkeit - Berufsunfähigkeit

So mancher Kunde fällt beim Betrachten der zur Berufsunfähigkeitsversicherung gehörenden Policen aus allen Wolken, wenn er oder sie im Versicherungsfall eine Leistung benötigt.

Solange nicht beispielsweise Konzentrationsmängel oder Kreislauferkrankungen Alternativtätigkeiten weitgehend unmöglich machen, wollen die Versicherer ihre Kunden oft in einen anderen Beruf verweisen und keine Rente aus der teuren Police zahlen. Kernpunkt des Streites ist dann die Frage, ob die Versicherten nicht eine andere, gleichwertige und ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Tätigkeit aufnehmen können. Diese Verweisklausel kann im Leistungs­fall zu erheblichen sozialen Problemen führen, wenn Versicherte näm­lich feststellen müssen, dass sie ihre ursprüng­liche Tätigkeit nicht mehr ausüben können und trotzdem keine private Rente in Folge ihrer Berufsunfähigkeit bekommen. Dabei haben sie die Versicherung ja genau für diesen Fall abgeschlossen.

Die Tücken des Kleingedruckten stehen in den Versicherungsbedin­gungen. Die sehen nämlich bei einigen Gesellschaften vor, dass Versi­cherte, selbst wenn sie in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf zu mehr als 50 Prozent berufsunfähig sind, auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden können. Die Bandbreite möglicher Alternativberufe ist dabei groß. Ungelernte Arbeiter können leicht auf den Job eines Pförtners verwie­sen werden. Eine Friseurgehilfin kann vielleicht noch als Fachkraft in einem Drogeriemarkt oder einer Boutique arbeiten, ein Kraftfahrzeug­meister soll dann eventuell als Lagerverwalter arbeiten, ein Bäcker muss zum Informationselektroniker umschulen oder ein Restaurantfach­mann zum Kassierer. Selbständigen und Handwerkern wird zugemutet, ihren Betrieb neu zu organisieren und weiterzuarbeiten.

Verbraucherfreundliche Versicherer verzichten aber inzwischen auf diese Klausel, sodass der Kunde nur noch dann auf eine andere Tätig­keit verwiesen werden kann, wenn er diese bereits tatsächlich ausübt und sie seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Wer keinen neuen Job gefunden hat, erhält dann seine volle Versicherungsleistung. Gera­de für Versicherte mit geringer Spezialisierung, die theoretisch leicht auf andere Tätigkeiten verwiesen werden könnten, ist diese Regelung ein deutlicher Vorteil.


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